Dieser Teil des Zivilrechts beschäftigt sich mit den Schuldverhältnissen, das heißt mit den Beziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern. Schuldrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus im Handelsrecht (für Kaufleute), im Arbeitsrecht (betrifft die Regelungen des einzelnen Arbeitsvertrags) und in Sondergesetzen (z. B. über Wechsel und Schecks).
Es enthält Rechtsvorschriften, die privatrechtliche Schuldverhältnisse betreffen:
Allerdings lässt das Schuldrecht den Parteien einen großen Spielraum zu freien Vereinbarungen.
Es ist ein sogenanntes "nachgiebiges Recht". Dies bedeutet, es handelt sich nur um Vorschläge des Gesetzgebers an die Parteien, welche Verträge sie vereinbaren und wie diese im Einzelnen aussehen können.
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Die Beteiligten sind daran nicht gebunden, sondern können davon abweichende Verträge schließen und vorgesehene Verträge anders ausgestalten. Natürlich kann dieser Grundsatz im öffentlichen Interesse (Abschlusszwang) und durch Sonderrechtsformen eingeschränkt werden (allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkehrssitte, Handelsbrauch).
Hier kommen wir ins Spiel - dank unserer Erfahrung kümmern wir uns erfolgreich für Sie um das Schuldverhältnis in seiner Entstehung, seinem Inhalt und in der Abwicklung.
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